Beurlaubung
Freistellungen an der Rudolf-Eberle-Schule
Für besonders begründete Ausnahmefälle (z. B. religiöse Feiertage, Führerscheinprüfung, Praktikas, familiäre Anlässe....) kann eine Beurlaubung beantragt werden (Schulbesuchsverordnung §4 und §5).
- Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden entscheidet der Fachlehrer.
- Über die Befreiung von bis zu einem Unterrichtstag entscheidet der Klassenlehrer.
- In den übrigen Fällen ist die Schulleitung zuständig.
Bevor ein Antrag auf Beurlaubung beim Klassenlehrer gestellt wird, müssen alle anfallenden Leistungsbewertungen (insbesondere Klassenarbeiten) mit den jeweiligen Fachlehrern/innen abgesprochen werden. Die Anträge müssen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis vor dem jeweiligen Beurlaubungszeitpunkt bei dem Klassenlehrer/in / Schulleitung abgegeben werden, bei Nichtvolljährigkeit ist eine Unterschrift des Erziehungsberechtigten notwendig. Wird der Antrag nicht vor Antritt der Befreiung genehmigt, so fehlt der Schüler/die Schülerin unentschuldigt.
Versäumter Unterrichtsstoff ist zeitnah aufzuarbeiten.